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Plan zum Neubau der Nordumfahrung Deckenpfronn rechtmäßig

Datum: 19.12.2003

Kurzbeschreibung: 


Der Bebauungsplan der Gemeinde Deckenpfronn (Landkreis Böblingen) zum Neubau der Nordumfahrung Deckenpfronn im Zuge der K 1075 ist rechtmäßig. Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Normenkontrollanträge zweier Antragstellerinnen abgewiesen. Diese hatten unter anderem geltend gemacht, dass der mit dem Neubau der 7 m breiten Straße verbundene Flächenverlust ihren landwirtschaftlichen Betrieb gefährde und dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ermittelt, bewertet und ausgeglichen worden seien.

Nach Auffassung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs sind die Einwände der Antragstellerinnen gegen den Plan nicht begründet. Die Planung sei insbesondere erforderlich, um die Ortsdurchfahrt von Deckenpfronn vom Durchgangsverkehr zu entlasten, der seit 1979 von 2.400 Kfz/Tag bis auf 7.250 Kfz/Tag im Jahr 2000 zugenommen habe, wobei ein weiterer Anstieg bis ins Jahr 2010 auf bis zu 9.500 Kfz/Tag prognostiziert werde. Im anlässlich der Planung eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren würden die Flächenverluste der Antragstellerinnen ausgeglichen. Dazu trage auch bei, dass der Landkreis Böblingen und die Gemeinde Deckenpfronn in großem Umfang Flächen erworben hätten, um den allgemeinen Flächenabzug im Flurbereinigungsverfahren, der allenfalls sechs Prozent betrage, weiter zu verringern. Der Plan berücksichtige auch hinreichend das Interesse der Landwirte in Deckenpfronn, die nördlich des Orts gelegenen Äcker und Wiesen ohne größere Umwege erreichen zu können Die Gemeinde Deckenpfronn habe ferner die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt umfassend und unter frühzeitiger Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit ermittelt. Den mit dem Bebauungsplan beschlossenen Grünordnungsplan habe sie im Planverfahren gründlich überarbeitet und dabei die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft ermittelt, beschrieben und bewertet. Es sei nicht ersichtlich, dass die in diesem Grünordnungsplan festgesetzten naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen können die Antragstellerinnen Beschwerde einlegen (Az.: 5 S 2226/01).





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