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VGH billigt Bebauungsplan "Sportpark Bösfeld-Arena"

Datum: 15.12.2003

Kurzbeschreibung: 


Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Anträge von Anwohnern aus den Mannheimer Stadtteilen Neuhermsheim, Bösfeld und Mühlfeld, den Bebauungsplan „Sportpark Bösfeld-Arena“ für nichtig zu erklären, abgewiesen.

Der Bebauungsplan stellt die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Multifunktionshalle mit der Hauptnutzung Eishockey sowie anderer Einrichtungen für Gastronomie und Beherbergung dar. In der Halle für bis zu 14.000 Zuschauer sollen im Wesentlichen die Eishockeyspiele der Adler Mannheim durchgeführt werden. Die Antragsteller befürchten in erster Linie, der durch die Arena verursachte Verkehr führe zu zusätzlichen, für sie unzumutbaren Lärmbelästigungen und Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit ihrer Grundstücke. Sie haben darüber hinaus Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.

Der Senat hat entschieden, dass der angefochtene Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Alle öffentlichen und privaten Belange seien eingestellt und ordnungsgemäß abgewogen worden. Dies gelte auch für die Bedenken und Befürchtungen der Antragsteller. Zu Recht sei der Gemeinderat der Stadt Mannheim davon ausgegangen, dass der Betrieb der Arena nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Antragsteller führen werde. Der von der Arena ausgehende Lärm werde in Neuhermsheim von dem Verkehrslärm des Rhein-Neckar-Schnellweges ständig überlagert und die zu Gunsten der Wohngebäude im Bösfeld vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen führten zur Einhaltung der einschlägigen Lärmschutzrichtwerte. Dies ergebe sich aus den von der Stadt Mannheim eingeholten Gutachten. An der Richtigkeit der Aussagen dieser Gutachten sei nicht zu zweifeln. Insbesondere habe der Gutachter seiner Beurteilung hinsichtlich des voraussichtlichen Verhaltens der Besucher der Arena nach einer Veranstaltung nicht willkürliche, offensichtlich unwahrscheinliche Annahmen zugrundegelegt. Die Wohnhäuser im Mühlfeld befänden sich in einem Gewerbegebiet und genössen nicht denselben Schutz wie in einem Wohngebiet. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Arena und die vorgesehenen Parkflächen in erheblicher Entfernung von diesen Wohnhäusern errichtet werde und die Hauptzufahrt zur Arena und den zugeordneten Parkplätzen aus Süden und nicht übers Mühlfeld erfolge.

Den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich des Artenschutzes für den streng geschützten Feldhamster sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die Stadt Mannheim sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Eingriff in Natur und Landschaft mit Ausnahme des Schutzgutes Boden durch Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vollständig ausgeglichen worden sei. Dies gelte auch für den Eingriff in die Feldhamsterpopulation, zumal das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten erteilt habe. Nach den überzeugenden Darlegungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Gutachters, habe die Arena entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Feldhamsterpopulation in Neuhermsheim.

Anders als die Antragsteller meinen, seien auch die klimaökologischen Belange ordnungsgemäß behandelt worden. Insoweit sei ebenfalls den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen zu folgen. Danach sei die Arena auch bei Berücksichtigung künftiger Planungen und der Bedeutung des Freiraumes zwischen Neuhermsheim und Hochstätt in klimatischer Hinsicht noch vertretbar. Die für diese Annahme erforderlichen Vorgaben des Gutachters seien im Bebauungsplan berücksichtigt.

Schließlich rügten die Antragsteller zu Unrecht, die Prüfung der Standortalternativen sei rechtsfehlerhaft, weil dem Schutzgut Boden zu wenig Gewicht eingeräumt worden sei. Diesem Belang gebühre in der Abwägung und bei der Prüfung alternativer Standorte kein besonderes Gewicht. Auch führten die Lärmschutzeinrichtungen zu Gunsten der Siedlungsstelle am Bösfeldweg I nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der dortigen Wohnverhältnisse. Das Grundstück werde trotz der Nähe und Größe der vorgesehenen Kombination von Lärmschutzwall und -wand ausreichend besonnt, da diese im Westen und Norden des Grundstücks errichtet würden. Eine spürbare oder gar unzumutbare Kaltluftkonzentration auf diesem Grundstück sei nicht zu erwarten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen; die Antragsteller können dagegen Beschwerde einlegen (AZ.: 3 S 2827/02).





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